BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 12 KR 105/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 396/12
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 519/09

Gesetzliche VersicherungspflichtGrundsatzrügeEigenes Unternehmerrisiko als Indiz für eine Selbständigkeit

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 105/14 B

DRsp Nr. 2015/7391

Gesetzliche Versicherungspflicht Grundsatzrüge Eigenes Unternehmerrisiko als Indiz für eine Selbständigkeit

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Es gibt bereits umfangreiche Rechtsprechung des BSG, die das Vorliegen eines eigenen Unternehmerrisikos lediglich als ein für das Vorliegen von Selbständigkeit sprechendes Kennzeichen angesehen hat, das im Rahmen einer Würdigung des Gesamtbilds der Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe: