LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.01.2007
L 13 AS 3747/06 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2804/06

Gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, eheähnliche Gemeinschaft, räumliches Zusammenleben

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 3747/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/20005

Gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, eheähnliche Gemeinschaft, räumliches Zusammenleben

1. Durch Darlegung und Nachweis vom Betroffenen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird, kann die beim Vorliegen eines Tatbestandes des § 7 Abs. 3a SGB II begründete gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft widerlegt werden. 2. Der Gesetzgeber will eine eheähnliche Gemeinschaft nur bejahen, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ist auch für die Zeit bis 31.7.2006 ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften nicht vorstellbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur teilweise begründet.