LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.02.2012
L 6 U 80/09
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 42/08

Gesetzliche UnfallversicherungUmfang des Versicherungsschutzes in der unechten UnfallversicherungVerletzung bei Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 6 U 80/09

DRsp Nr. 2013/2865

Gesetzliche UnfallversicherungUmfang des Versicherungsschutzes in der unechten UnfallversicherungVerletzung bei Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung als so.g unechter Unfallversicherung stehen auch Personen unter Versicherungsschutz, die auf Kosten ihrer Krankenkasse eine stationäre Behandlung zur medizinischen Rehabilitation erhalten.2. Versichert sind sie vor möglichen Gefahren aus der Behandlung im Rahmen der ärztlichen Verordnung einchließlich der Verrichtungen, die während einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung vorgenommen werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. Februar 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 29. Juni 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a);

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Unfall vom 29. Juni 2007 im Rahmen einer Mammografie ein Arbeitsunfall ist.