Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. Februar 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 29. Juni 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Unfall vom 29. Juni 2007 im Rahmen einer Mammografie ein Arbeitsunfall ist.
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