I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 3102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im Folgenden: BK 3102) anerkannte Borrelieninfektion des Klägers mit einer Verletztenrente zu entschädigen ist.
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