EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 20 Abs. 4 ; GG Art. 3 Art. 14 ;
Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente
BFH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen X R 1/99
DRsp Nr. 2002/13466
Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente
1. Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene gesamte Dauer des Rentenbezugs - mithin der Auszahlungsphase - verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert.2. "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG) ist die Entstehung des Rentenanspruchs; dieser ist grds. auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren.
Normenkette:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 20 Abs. 4 ; GG Art. 3 Art. 14 ;
Gründe:
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