LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017 L 11 R 2694/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ArchG § 1 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 985/14
Gesetzliche RentenversicherungBefreiung von der VersicherungspflichtArchitekt als ImmobiliengutachterBerufs(gruppen)spezifische Tätigkeit
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 R 2694/16
DRsp Nr. 2017/9030
Gesetzliche RentenversicherungBefreiung von der VersicherungspflichtArchitekt als ImmobiliengutachterBerufs(gruppen)spezifische Tätigkeit
Eine Architektin, die bei einer Sparkasse als Wertgutachterin für Immobilien abhängig beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie als Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer ist.
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.2. Das Vorliegen einer berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden.
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