LSG Hamburg - Urteil vom 13.08.2013
L 3 R 70/12
Normen:
SGB VI § 54 Abs 3; SGB VI § 71 Abs 1 ; SGB VI § 72 Abs 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 516/10

gesetzliche Rentenversicherung - höhere Rentenbewertung auch bei ausländischen Versicherungszeiten nicht vor dem Hintergrund europarechtlicher Sozialversicherungsvorschriften - Maßgeblichkeit des Bundesrechts im Rahmen der Grund- und der Vergleichsbewertung

LSG Hamburg, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 3 R 70/12

DRsp Nr. 2014/1765

gesetzliche Rentenversicherung - höhere Rentenbewertung auch bei ausländischen Versicherungszeiten nicht vor dem Hintergrund europarechtlicher Sozialversicherungsvorschriften - Maßgeblichkeit des Bundesrechts im Rahmen der Grund- und der Vergleichsbewertung

1. Die Berechnung von Rentenansprüchen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt auf der Grundlage des deutschen Bundesrechts, auch wenn Versicherungszeiten im Ausland zurückgelegt wurden, die in die Bewertung mit einzubeziehen sind. 2. Bei der Berechnung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung von im EU-Ausland erbrachten Versicherungszeiten sind im Einzelfall Grund- und Vergleichsbewertungen vorzunehmen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 54 Abs 3; SGB VI § 71 Abs 1 ; SGB VI § 72 Abs 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der gewährten Altersrente streitig.