Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 01.04.1952 geborene Kläger war vom 01.04.1966 bis zum 31.03.2011 bei der Beklagten, der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK), beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Der DAK-Tarifvertrag (DAK-TV) enthielt u.a. folgende Regelungen:
"§ 37
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1) Angestellte erhalten neben der Rente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsleistungen nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (Anlage 7)
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