LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.09.2013
L 1 KR 491/13
Normen:
SGB V § 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 5 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1019/12

Gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittelversorgung Gehbehinderung Treppensteighilfe für Rollstuhl

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 491/13

DRsp Nr. 2014/1113

Gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittelversorgung Gehbehinderung Treppensteighilfe für Rollstuhl

1. Eine elektrisch betriebene Treppensteighilfe für einen Rollstuhl ist ein Hilfsmittel im Sinne der Normen des SGB V. Es handelt sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. 2. Geräte bzw. Gegenstände, welche speziell für die Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt werden und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, zählen prinzipiell nicht zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. 3. Bewertungsmaßstab ist insoweit der Gebrauch eines Geräts durch Menschen, die nicht an der betreffenden Krankheit oder Behinderung leiden, womit auch die vielfache Verbreitung wie etwa bei Brillen bzw. Hörgeräten nicht der Anerkennung als Hilfsmittel entgegen steht. 4. Elektrisch betriebene Treppensteighilfen für einen Rollstuhl sind zudem nicht gemäß § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;