Die Satzung der Antragsgegnerin zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 23. Juni 2011 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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