OVG Sachsen - Urteil vom 21.03.2013
1 C 15/12
Normen:
SächsKitaG § 15 Abs. 1 S. 1; SächsKitaG § 15 Abs. 5; SächsGemO § 4 Abs. 1 S. 1;

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass gemeindlicher Satzungsregelungen für Kindertagespflegeeinrichtungen im Rahmen freie Jugendhilfe betreibende Dritter

OVG Sachsen, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 1 C 15/12

DRsp Nr. 2013/21097

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass gemeindlicher Satzungsregelungen für Kindertagespflegeeinrichtungen im Rahmen freie Jugendhilfe betreibende Dritter

1. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass gemeindlicher Satzungsregelungen für Dritte, die Kindertagespflegeeinrichtungen im Rahmen der freien Jugendhilfe betreiben, besteht nach sächsischem Landesrecht nur für Regelungen, die sich auf die Festsetzung von Elternbeiträgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG) sowie den Erlass oder die Ermäßigung derselben (§ 15 Abs. 5 SächsKitaG) beziehen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO enthaltene allgemeine Befugnis zum Erlass von Satzungen stellt insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage dar.2. Zu den Voraussetzungen der Festsetzung von Elternbeiträgen für Kindertagespflegeeinrichtungen nach sächsischem Landesrecht.

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 23. Juni 2011 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsKitaG § 15 Abs. 1 S. 1; SächsKitaG § 15 Abs. 5; SächsGemO § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

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