LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.2012
1 Sa 3/12
Normen:
GG Art 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; MTV BKK § 20; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 4295/11

Gesetzliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unwirksame außerordentliche Kündigung einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin bei verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 3/12

DRsp Nr. 2012/15608

Gesetzliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unwirksame außerordentliche Kündigung einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin bei verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten

1. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 iVm § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V im Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse nur dann kraft Gesetzes, wenn den Arbeitnehmern zuvor gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V eine Stellung bei einer anderen Betriebskrankenkasse oder beim Landesverband der Betriebskrankenkassen angeboten wurde, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten war und sie diese Stellung nicht angenommen haben. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V im Zeitpunkt der Schließung nicht kraft Gesetzes, weil sich das in § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelte Unterbringungsverfahren gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf diese Arbeitnehmer nicht erstreckt.

Leitsatz der Redaktion: