A.
I.
Vor 1945 war der Urlaub nur für bestimmte Personengruppen gesetzlich geregelt (§
Nach 1945 haben die Verfassungen der meisten Länder der Bundesrepublik einen allgemeinen Urlaubsanspruch verfassungsrechtlich garantiert:
Verfassungen von Baden (Art. 41), Bayern (Art. 174), Bremen (Art. 56), Hessen (Art. 34), Nordrhein-Westfalen (Art. 24 Abs. 3), Rheinland-Pfalz (Art. 57 Abs. 4), Württemberg- Baden (Art. 22), Württemberg-Hohenzollern (Art. 96 Abs. 3).
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