Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.12.2021, Az.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.03.2022.
3.Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem am 10.12.2021 verkündeten Endurteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen:
A.
Der Senat weist die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche des Klägers.
Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumskommanditgesellschaft, an der sich der Kläger über die Beklagte zu 2), die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1), mit einem Anteil von 110.000 € als Treugeber beteiligte. Bis zum 15.11.2021 erhöhte der Kläger seinen Anteil an der Beklagten zu 1) auf 310.000,00 €.
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