BAG - Urteil vom 31.07.2002
10 AZR 420/01
Normen:
KO § 61 Abs. 1, 6 § 59 Abs. 2, 1 Nr. 3a ; AFG § 141m Abs. 1 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
AG 2003, 322
DB 2002, 2604
KTS 2003, 328
NJW 2003, 1340
NZA 2003, 213
NZG 2003, 120
ZIP 2002, 2137
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1340/00
ArbG Bielefeld, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 567/00

Gesellschaftsrecht; Konkurs - Durchgriffshaftung; Bevorrechtigte Forderung im Konkurs

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 420/01

DRsp Nr. 2002/17571

Gesellschaftsrecht; Konkurs - Durchgriffshaftung; Bevorrechtigte Forderung im Konkurs

Orientierungssätze: 1. Auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangene Arbeitsentgeltansprüche im Konkursausfallgeldzeitraum, die gem. § 59 Abs. 2 KO von einer Masseforderung auf den Rang einer bevorrechtigten Konkursforderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO herabgestuft worden sind, behalten diesen Rang nicht, wenn sie im Wege der Durchgriffshaftung gegen ein beherrschendes Unternehmen gerichtet werden und dieses ebenfalls in Konkurs fällt, weil sie nicht aus Arbeitsverhältnissen mit diesem Unternehmen stammen. Sie sind vielmehr einfache Konkursforderungen. 2. Eine analoge Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO auf diese Fälle scheidet aus. 3. Der Durchgriffshaftungsschuldner tritt nicht deshalb in eine Arbeitgeberstellung ein, weil die Haftung auf einem Mißbrauch an sich zulässiger gesellschaftsrechtlicher Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten beruht.