LAG Hamm, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1340/00
ArbG Bielefeld, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 567/00
Gesellschaftsrecht; Konkurs - Durchgriffshaftung; Bevorrechtigte Forderung im Konkurs
BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 420/01
DRsp Nr. 2002/17571
Gesellschaftsrecht; Konkurs - Durchgriffshaftung; Bevorrechtigte Forderung im Konkurs
Orientierungssätze:1. Auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangene Arbeitsentgeltansprüche im Konkursausfallgeldzeitraum, die gem. § 59 Abs. 2KO von einer Masseforderung auf den Rang einer bevorrechtigten Konkursforderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1KO herabgestuft worden sind, behalten diesen Rang nicht, wenn sie im Wege der Durchgriffshaftung gegen ein beherrschendes Unternehmen gerichtet werden und dieses ebenfalls in Konkurs fällt, weil sie nicht aus Arbeitsverhältnissen mit diesem Unternehmen stammen. Sie sind vielmehr einfache Konkursforderungen.2. Eine analoge Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1KO auf diese Fälle scheidet aus.3. Der Durchgriffshaftungsschuldner tritt nicht deshalb in eine Arbeitgeberstellung ein, weil die Haftung auf einem Mißbrauch an sich zulässiger gesellschaftsrechtlicher Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten beruht.
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