BAG - Urteil vom 28.04.1994
2 AZR 730/93
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; GmbHG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 117 zu § 626 BGB
AuA 1995, 398
BB 1994, 1643
DB 1994, 1730
DRsp II(220)383
DStR 1995, 69
EzA § 37 GmbH-Gesetz Nr. 1
GmbHR 1994, 629
NJW 1994, 3117
NZA 1994, 934
SAE 1995, 374
ZIP 1994, 1290
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 11.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 138/93
ArbG Flensburg, vom 17.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 634/92

Gesellschafterbeschluß als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung

BAG, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 730/93

DRsp Nr. 1995/853

Gesellschafterbeschluß als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung

»Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Arbeitnehmer, so kann in seinem Arbeitsvertrag mit der GmbH wirksam vereinbart werden, daß zu seiner fristgerechten Kündigung die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Eine solche Regelung stellt keine unzulässige Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers dar.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; GmbHG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Komplementär-GmbH der F Fabrik GmbH und Co., Kommanditgesellschaft (im folgenden KG). Der Kläger ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten und am Stammkapital der Beklagten mit 50 % sowie an den Kommanditanteilen der KG mit einem Drittel beteiligt. Bis zum 12. Juni 1979 war der Kläger Mitgeschäftsführer der Beklagten; nach seiner Abberufung als Geschäftsführer wurde er als Prokurist weiterbeschäftigt. In dem Gesellschaftsvertrag über die beklagte Komplementär-GmbH vom 6. Oktober 1978 heißt es in § 8 unter

4. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu folgenden Geschäften: ...