Die Beklagte ist Komplementär-GmbH der F Fabrik GmbH und Co., Kommanditgesellschaft (im folgenden KG). Der Kläger ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten und am Stammkapital der Beklagten mit 50 % sowie an den Kommanditanteilen der KG mit einem Drittel beteiligt. Bis zum 12. Juni 1979 war der Kläger Mitgeschäftsführer der Beklagten; nach seiner Abberufung als Geschäftsführer wurde er als Prokurist weiterbeschäftigt. In dem Gesellschaftsvertrag über die beklagte Komplementär-GmbH vom 6. Oktober 1978 heißt es in § 8 unter
4. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu folgenden Geschäften: ...
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