ArbG Koblenz, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 360/13
Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung nach oben und Entschädigungsanspruch bei jahrelanger vorsätzlicher Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 12/14
DRsp Nr. 2016/3507
Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung "nach oben" und Entschädigungsanspruch bei jahrelanger vorsätzlicher Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion
1. Rechtswidrige Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und Männern begründen aufgrund der gesetzlichen Wertungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2AGG Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten; da auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Leistungen gibt, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden, kann die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen.2. Bei der Bestimmung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu; die Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG muss angemessen sein und einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.