LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2015
4 Sa 12/14
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 360/13

Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung nach oben und Entschädigungsanspruch bei jahrelanger vorsätzlicher Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 12/14

DRsp Nr. 2016/3507

Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und Männern Anpassung der Vergütung "nach oben" und Entschädigungsanspruch bei jahrelanger vorsätzlicher Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der Schuhproduktion

1. Rechtswidrige Benachteiligung bei der Entlohnung von Frauen und Männern begründen aufgrund der gesetzlichen Wertungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten; da auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Leistungen gibt, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden, kann die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen. 2. Bei der Bestimmung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu; die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss angemessen sein und einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten.