LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2014
L 16 KR 453/12
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1; TSG § 8;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KN 781/10

Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität (hier manifeste Transsexualität Mann-zu-Frau)Gewährung einer Nadel- bzw. Elektroepilation als Sachleistung bzw. die Übernahme der dadurch entstehenden KostenBeanspruchung der begehrten Nadelepilation (bzw. die entsprechende Kostenübernahme) mangels behandlungsbereiter Ärzte auch durch ein KosmetikstudioVorliegen eines Systemversagens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 453/12

DRsp Nr. 2015/705

Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität (hier manifeste Transsexualität Mann-zu-Frau) Gewährung einer Nadel- bzw. Elektroepilation als Sachleistung bzw. die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten Beanspruchung der begehrten Nadelepilation (bzw. die entsprechende Kostenübernahme) mangels behandlungsbereiter Ärzte auch durch ein Kosmetikstudio Vorliegen eines Systemversagens

Mangels behandlungsbereiter Ärzte kann eine Versicherte, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung als Frau empfindet, eine begehrte Nadelepilation zur Entfernung ihrer Barthaare bzw. die entsprechende Kostenübernahme auch durch einen nicht zugelassenen, nicht ärztlichen Leistungserbringer, hier ein Kosmetikstudio, beanspruchen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1; TSG § 8;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Nadel- bzw. Elektroepilation als Sachleistung bzw. die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten.