LAG Nürnberg, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 644/14
ArbG Würzburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 323/14
Geschäftsverteilungsplan und gesetzlicher RichterVorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 10 AZN 67/16
DRsp Nr. 2016/16711
Geschäftsverteilungsplan und gesetzlicher RichterVorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält.Orientierungssätze:1. § 147ZPO steht bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung mehrerer Prozesse in einem Spannungsverhältnis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es in diesem Fall bei den hinzuverbundenen Verfahren zu einem Austausch des gesetzlichen Richters kommt und der Gesetzeswortlaut ("kann") dem Gericht insoweit ein Ermessen einräumt. Das Bestehen eines Ermessens bei der gerichtlichen Entscheidung über eine spruchkörperübergreifende Verbindung zweier Verfahren schließt eine solche Prozessverbindung jedoch nicht von vornherein aus.
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