»Die im Aufhebungsvertrag gemachte Zusage, den ausscheidenden Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Versorgungszusage so zu behandeln, als bestehe das Arbeitsverhältnis fort, unterliegt dem Widerrufsvorbehalt der GeSchäftsgrundlage wie jedes andere Versorgungsversprechen.«
Normenkette:
BGB § 242 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8352/96