EuGH, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen Rs C-350/96
DRsp Nr. 2000/4589
Geschäftsführer mit Wohnsitz im Ausland;
(Clean Car Autoservice GmbH gegen Landeshauptmann von Wien)1. Auf den in Artikel 48 des Vertrages verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann sich auch ein Arbeitgeber berufen, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigen will.Zum einen stehen nämlich die Rechte aus Artikel 48 des Vertrages zwar zweifellos den unmittelbar genannten Personen, den Arbeitnehmern, zu, doch ist diesem Artikel kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß sich nicht auch andere Personen, insbesondere Arbeitgeber, auf sie berufen könnten. Zum anderen kann das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einstellen zu können.2. Es verstößt gegen Artikel 48 des Vertrages, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.