Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. September 2005 -
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der T e. V. gewährte seinen Arbeitnehmern bereits seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts eine Gesamtversorgung mit einer sog. Gesamtrentenfortschreibung. Danach wurde das ruhegeldfähige Einkommen des jeweiligen Ruhegeldempfängers nach Maßgabe des Anstiegs der Tabellen der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Daten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung errechnet. Auf den so ermittelten Betrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen individuellen Sozialversicherungsrente angerechnet.
Am 1. Juli 1976 trat die mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene "Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung" (im Folgenden: BV 1976) in Kraft. Darin heißt es ua.:
"4. Ruhegehalt
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der anrechnungsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet.
...
6. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
6.1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|