BAG - Urteil vom 19.02.2008
3 AZR 743/05
Normen:
BGB § 313 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 105 (Volltext mit amtl. LS)
HzA aktuell 2008, 14-15
schnellbrief 2009, 3
VersR 2009, 658-661
JuS 2008, XXIV Heft 4 (Kurzinformation)
MDR 2008, R8 (Kurzinformation)
NJ 2008, V Heft 4 (Pressemitteilung)
NZA 2008, VIII Heft 5 (Kurzinformation)
ZIP 2008, A20 (Kurzinformation)
ArbRB 2008, 70 (Kurzinformation)
AuA 2008, 501 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
AUR 2008, 105 (Volltext mit amtl. LS)
BB 2008, 441 (Pressemitteilung)
FA 2008, 122 (Pressemitteilung)
NWB 2008, 2220 (Kurzinformation)
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1558/04
ArbG Köln, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5055/04

Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 743/05

DRsp Nr. 2008/5486

Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

Tenor

1.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. September 2005 - 12 Sa 1558/04 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BGB § 313 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der T e. V. gewährte seinen Arbeitnehmern bereits seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts eine Gesamtversorgung mit einer sog. Gesamtrentenfortschreibung. Danach wurde das ruhegeldfähige Einkommen des jeweiligen Ruhegeldempfängers nach Maßgabe des Anstiegs der Tabellen der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Daten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung errechnet. Auf den so ermittelten Betrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen individuellen Sozialversicherungsrente angerechnet.

Am 1. Juli 1976 trat die mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene "Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung" (im Folgenden: BV 1976) in Kraft. Darin heißt es ua.:

"4. Ruhegehalt

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der anrechnungsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet.

...

6. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

6.1

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind