SG Marburg - Urteil vom 16.07.2008
S 12 KA 377/07
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 § 85 Abs. 4a ;

Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Zulässigkeit einer Ausgleichsregelung in einem Honorarverteilungsmaßstab

SG Marburg, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 377/07

DRsp Nr. 2008/20683

Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Zulässigkeit einer Ausgleichsregelung in einem Honorarverteilungsmaßstab

Ein Honorarverteilungsvertrag kann nicht ergänzend zu einem Regelleistungsvolumen eine Ausgleichsregelung vorsehen, die bei Überschreiten eines Fallwerts im Vorjahresquartal von mehr als 105% zu einer Honorarkürzung führt. Sieht die Ausgleichsregelung bei Unterschreiten des Referenzfallwertes um mehr als 5% einen Ausgleichsbetrag vor, so ist dies jedenfalls für eine Übergangszeit von vier Quartalen als Härtefallregelung hinzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 § 85 Abs. 4a ;