EBM-Ä (2005) Nr. 01100, Nr. 01101, Nr. 01102, Nr. 01103, Nr. 01104, Nr. 01105, Nr. 01106, Nr. 01107, Nr. 01108, Nr. 01109, Nr. 01110, Nr. 01411, Nr. 01412, Nr. 33044; SGB V § 85 Abs. 4 § 85 Abs. 4a ;
Gesamtvergütung für vertragsärztliche Leistungen, Sonderregelung für ein Regelleistungsvolumen
SG Marburg, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 49/07
DRsp Nr. 2008/9339
Gesamtvergütung für vertragsärztliche Leistungen, Sonderregelung für ein Regelleistungsvolumen
1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 93. Sitzung am 29.10.2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4SGB V mit Wirkung zum 1.1.2005 stellt eine verbindliche Vorgabe dar, soweit es um Leistungen einer besonderen Inanspruchnahme nach Ziffern 01100 bis 01110 EBM 2005 und dringende Hausbesuche nach Ziffern 01411 und 01412 EBM 2005 geht. Bereits der Wortlaut der Bestimmungen lässt nicht erkennen, dass es sich um bloße Empfehlungen an die Partner des Honorarverteilungsvertrages handeln sollte.
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