SG Frankfurt am Main, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 499/06
GesamtsozialversicherungsbeiträgePauschal versteuerte FahrvergünstigungenLohnsteuerpauschalisierung für sonstige BezügeNacherhebung von Lohnsteuer
LSG Hessen, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 8 KR 199/09
DRsp Nr. 2017/11525
GesamtsozialversicherungsbeiträgePauschal versteuerte FahrvergünstigungenLohnsteuerpauschalisierung für sonstige BezügeNacherhebung von Lohnsteuer
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1ArEV rechnet dem Arbeitsentgelt nach § 14SGB IV nur sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG nicht zu, die nicht einmalig gezahltes Arbeitentgelt nach § 23aSGB IV sind, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c, oder 39d EStG erhebt.2. § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG sieht zwar auch in seiner Nr. 2 eine Pauschalisierungsmöglichkeit für den Fall vor, dass in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, diese steuerrechtliche Fallkonstellation nimmt jedoch § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV aus.3. Die detaillierte Aufführung weiterer Einzelvorschriften des EStG auf die Bezug genommen wird, nämlich von § 40 Abs. 2 und § 40bEStG macht deutlich, dass eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV auf außerordentliche Lohnsteuerpauschalisierungen nicht möglich ist.4. Somit führt eine auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG erfolgte Lohnsteuerpauschalisierung für sonstige Bezüge nicht zu deren Beitragsfreiheit.
Tenor
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