LSG Hessen - Urteil vom 24.05.2012
L 8 KR 199/09
Normen:
ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 14; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB IV § 23a; EStG §§ 39b ff.; EStG § 40 Abs. 2; EStG § 40b;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 499/06

GesamtsozialversicherungsbeiträgePauschal versteuerte FahrvergünstigungenLohnsteuerpauschalisierung für sonstige BezügeNacherhebung von Lohnsteuer

LSG Hessen, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 8 KR 199/09

DRsp Nr. 2017/11525

Gesamtsozialversicherungsbeiträge Pauschal versteuerte Fahrvergünstigungen Lohnsteuerpauschalisierung für sonstige Bezüge Nacherhebung von Lohnsteuer

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV rechnet dem Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV nur sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zu, die nicht einmalig gezahltes Arbeitentgelt nach § 23a SGB IV sind, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c, oder 39d EStG erhebt. 2. § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG sieht zwar auch in seiner Nr. 2 eine Pauschalisierungsmöglichkeit für den Fall vor, dass in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, diese steuerrechtliche Fallkonstellation nimmt jedoch § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV aus. 3. Die detaillierte Aufführung weiterer Einzelvorschriften des EStG auf die Bezug genommen wird, nämlich von § 40 Abs. 2 und § 40b EStG macht deutlich, dass eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV auf außerordentliche Lohnsteuerpauschalisierungen nicht möglich ist. 4. Somit führt eine auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgte Lohnsteuerpauschalisierung für sonstige Bezüge nicht zu deren Beitragsfreiheit.

Tenor