LSG Bayern - Beschluss vom 27.04.2020
L 5 KR 584/19 B ER
Normen:
SGB IV § 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1848/18

Gesamtsozialversicherungsbeiträge für entliehene ArbeitnehmerGrenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung vom Ausland nach Deutschland Vorliegen einer wirksamen Entsendung

LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 584/19 B ER

DRsp Nr. 2020/8641

Gesamtsozialversicherungsbeiträge für entliehene Arbeitnehmer Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung vom Ausland nach Deutschland Vorliegen einer wirksamen Entsendung

Eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung vom Ausland nach Deutschland ist keine Entsendung im Sinne des § 5 SGB IV - sog. Einstrahlung -.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.09.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 31.360,16 EUR.

Normenkette:

SGB IV § 5;

Gründe

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die Antragstellerin für Gesamtsozialversicherungsbeiträge für von ihr entliehene Arbeitnehmer der G. Zeitarbeitsagentur GmbH (im Folgenden: "G.") in der Zeit vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 haftet.

I. II. III. IV. V.