ArbG Wiesbaden, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 50/10
Gesamtbetriebsrats für Unternehmen; unbegründete Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei unwirksamer Gesamtbetriebsvereinbarung infolge gesetzwidriger Errichtung des Gesamtbetriebsrats für Betriebe verschiedener Rechtsträger; Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage nur im Ausnahmefall
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 778/10
DRsp Nr. 2011/7692
Gesamtbetriebsrats für Unternehmen; unbegründete Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei unwirksamer Gesamtbetriebsvereinbarung infolge gesetzwidriger Errichtung des Gesamtbetriebsrats für Betriebe verschiedener Rechtsträger; Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage nur im Ausnahmefall
1. Nach § 47BetrVG wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet.2. Der Unternehmensbegriff in § 47BetrVG setzt die Einheitlichkeit und die rechtliche Identität des betreibenden Unternehmens voraus; um einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, müssen daher mehrere Betriebe von demselben Unternehmen betrieben werden.3. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden.4. Der unter Verstoß gegen § 47BetrVG errichtete Gesamtbetriebsrat ist rechtlich nicht existent, sein Handeln unbeachtlich und eine mit ihm geschlossene Betriebsvereinbarung unwirksam.5. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage gemäß § 140BGB kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Arbeitgeberin sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollte, ihren Arbeitnehmern die darin vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
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