LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.1995
5 Sa 1104/94
Normen:
BetrVG §§ 50 111 113 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5615/93

Gesamtbetriebsrat: Zuständigkeit für Interessenausgleich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1104/94

DRsp Nr. 2001/15044

Gesamtbetriebsrat: Zuständigkeit für Interessenausgleich

1. Für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn die geplante Betriebsänderung im Zusammenschluss eines bisher selbständigen Betriebs (hier: Verwaltung) mit einem anderen Betrieb desselben Unternehmens (hier: Produktionsbetrieb) besteht. 2. Hat der Arbeitgeber den Interessenausgleich lediglich mit dem Betriebsrat des zur Verlegung anstehenden Betriebs versucht, kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG geltend machen.

Normenkette:

BetrVG §§ 50 111 113 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 24.01.1996 - 1 AZR 542/95 = DRsp-ROM Nr. 1996/28407 -.

Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5615/93