Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2008 - 2 TaBV 7/07 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten um die Freischaltung von Telefonen zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den nicht durch einen Betriebsrat repräsentierten Verkaufsstellen.
Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriewaren. Er beschäftigt ca. 40.000 Arbeitnehmer. Die Verkaufsstellen sind aufgrund eines Tarifvertrags nach §
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