1. Die Zuständigkeiten von Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat sind in erster Linie nach den Interessen der vertretenen Arbeitnehmer voneinander abzugrenzen. Daher kommt es für das Merkmal des "Nichtregelnkönnens" (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) darauf an, ob die einzelnen Betriebsräte bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer effizient wahrnehmen können und ob die Ausübung der Mitbestimmungsrechte auf Betriebsebene - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1BetrVG) - sinnvoll ist.
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