SG Trier, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 RI 206/02
Geringfügige Beschäftigung polnischer Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen L 1 KR 36/05
DRsp Nr. 2007/20460
Geringfügige Beschäftigung polnischer Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
1. Eine Beschäftigung ist berufsmäßig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu berücksichtigen, die nicht allein durch die Verhältnisse während der Dauer dieser Beschäftigung geprägt werden (hier: zur Berufsmäßigkeit der Beschäftigung von polnischen Saisonarbeitskräften in landwirtschaftlichen Betrieben).
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