Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung.
Der am 23.11.1945 geborene Kläger war seit dem 01.10.1979 bei der Beklagten als Baumaschinenführer beschäftigt.
Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 2.616,00 EUR.
Seit dem 07.02.2002 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit eine Grad der Behinderung von 90 % anerkannt.
Die Beklagte schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 16.12.2004 einen Rahmensozialplan, der für alle Betriebsänderungen gelten sollte (Blatt 23 bis 31 d. A.).
In Ziffer 1 des Rahmensozialplans war geregelt, dass der Sozialplan unter anderem keine Anwendung finden sollte auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben.
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