LAG Köln - Urteil vom 04.06.2007
14 Sa 201/07
Normen:
BetrVG § 75 ; AGG § 10 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 687
AuA 2008, 182
BB 2007, 2572
ZIP 2008, 194
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2183/06

Geringere Sozialplanabfindung bei Wechsel in vorgezogenen Ruhestand

LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 201/07

DRsp Nr. 2007/17748

Geringere Sozialplanabfindung bei Wechsel in vorgezogenen Ruhestand

»1. Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn in einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen werden.2. Nach § 10 Nr. 6 AGG ist eine entsprechende Differenzierung in Sozialplänen zulässig.«

Normenkette:

BetrVG § 75 ; AGG § 10 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung.

Der am 23.11.1945 geborene Kläger war seit dem 01.10.1979 bei der Beklagten als Baumaschinenführer beschäftigt.

Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 2.616,00 EUR.

Seit dem 07.02.2002 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit eine Grad der Behinderung von 90 % anerkannt.

Die Beklagte schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 16.12.2004 einen Rahmensozialplan, der für alle Betriebsänderungen gelten sollte (Blatt 23 bis 31 d. A.).

In Ziffer 1 des Rahmensozialplans war geregelt, dass der Sozialplan unter anderem keine Anwendung finden sollte auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben.