EzAÜG § 3 AÜG Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung Nr. 1
Rpfleger 1984, 360
Gerichtsstandsvereinbarung: Wirksamkeit
LAG Düsseldorf, vom 07.02.1984 - Aktenzeichen 16 Sa 1714/83
DRsp Nr. 1992/11735
Gerichtsstandsvereinbarung: Wirksamkeit
1. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29ZPO) richtet sich nach dem wirtschaftlich-technischen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses. Stellt eine inländische Konzernmutter einen Arbeitnehmer für eine Konzerntochter im Ausland ein und wird der Arbeitnehmer dort eingesetzt und vergütet, ist Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht der Sitz der Konzernmutter sondern der des Tochterunternehmens.2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß § 38 Abs 3 Nr. 2ZPO nur dann rechtsgültig, wenn die Zukunftsklausel in die Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen wurde. Es reicht auch bei einem Vertrag mit Auslandsbezug für die Rechtswirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht aus, daß der Fall des § 38 Abs 3 Nr. 2ZPO sich aus dem übrigen Vertragsinhalt ableiten lässt.3. Der gemäß § 38 Abs 3 Nr. 2ZPO vereinbarte Gerichtsstand gilt gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand der §§ 13, 16ZPO nur subsidiär. Hat der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort vom Ausland wieder ins Inland verlegt, ist er an seinem allgemeinen Gerichtsstand und nicht an dem gemäß § 38 Abs 3 Nr. 2ZPO vereinbarten zu verklagen.