LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2008
4 Ta 308/08
Normen:
ArbGG § 48 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 247/08

Gerichtsstand; gewöhnlicher Arbeitsart; Verweisungsbeschluss; Beschwerde

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 308/08

DRsp Nr. 2008/19801

Gerichtsstand; gewöhnlicher Arbeitsart; Verweisungsbeschluss; Beschwerde

»1. Zur Begründung des Gerichtsstandes von § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG am Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters genügt es, wenn er in einem häuslichen Home-Office seine Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst. Einen bestimmten Mindestumfang muss die am Wohnort verichtete Tätigkeit nicht haben. 2. Ein § 48 Abs. 1 a ArbGG verletzender Verweisungsbeschluss kann nicht mit einer außerorentlichen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht angefochten werden.«

Normenkette:

ArbGG § 48 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit.