Das Arbeitsgericht Ulm wird zum örtlich zuständigen Gericht für die Verhandlung über die Entscheidung des Rechtstreits 3 Ca 2254 b/07 Arbeitsgericht Elmshorn, 3 Ca 297/08 Arbeitsgericht Ulm, bestimmt.
I.
Die Beklagte stellte die Klägerin ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 als Mitarbeiterin im pharmazeutisch-wissenschaftlichen Außendienst ein. Als erstes Arbeitsgebiet ihrer Tätigkeit im Außendienst wird unter Punkt 1 g des Arbeitsvertrages das Gebiet 11411001 genannt, nämlich der Großraum Rottweil, Tübingen, Albstadt und Friedrichshafen.
Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Elmshorn, der Wohnort der Klägerin liegt im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm.
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