Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Dezember 2014 und die Feststellung der Gebührenschuld vom 15. Januar 2014 zum Aktenzeichen S 38 AS 134/12 aufgehoben.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Im Klageverfahren S 38 AS 134/12 begehrte der Kläger, Inhaber einer privaten Arbeitsvermittlung, die Zahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein des beklagten Jobcenters (= Beschwerdeführer). Mit Urteil vom 26. September 2013 verpflichtete die 38. Kammer des Sozialgerichts Altenburg den Beschwerdeführer unter Aufhebung seiner Bescheide zur Zahlung einer Vergütung von 1.000 Euro an den Kläger. Er habe die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Unter dem 15. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) Kosten in Höhe von 165,00 Euro (KV Nr. 7110, 3 Verfahrensgebühren) gegen den Beschwerdeführer fest.
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