SG Hannover - Beschluss vom 01.06.2007
S 34 SF 8/07
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gerichtskostenbefreiung für niedersächsische Hochschulkrankenhäuser

SG Hannover, Beschluss vom 01.06.2007 - Aktenzeichen S 34 SF 8/07

DRsp Nr. 2007/20778

Gerichtskostenbefreiung für niedersächsische Hochschulkrankenhäuser

Die Norm des § 2 GKG betrifft nur den Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten oder Kassen. Zu dem Kreis der von dieser Vorschrift begünstigten Personen oder Einrichtungen gehören niedersächsische Hochschulkrankenhäuser, die nach einem eigenen Wirtschaftsplan verwaltet werden, nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 S. 1 ;