Die zulässige Beschwerde (§
Nach § 12 Abs. 1 ArbGG i. Verb. mit dessen Anlage 1, Gebührentatbestand Nr. 2112 entfällt die Gebühr nach Nr. 2111 u.a. im Fall der Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich. Ob dieses Gebührenprivileg auch dann zum Tragen kommt, wenn, wie hier, der Vergleich erst nach Erlass des die Instanz beendenden Urteils geschlossen worden ist, ist umstritten (dagegen LAG Frankfurt, KostRsp., § 12 ArbGG Nr. 1; LAG München, KostRsp., § 12 ArbGG, GebVerz. Nr. 1; LAG Köln, ebd., Nr. 6; LAG Berlin, NZA 1992, 142; Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 93; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rdn. 31 und Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 12 Rdn. 18.; dafür: LAG Hamm, MDR 1974, 964; Lappe in Anm. zu LAG München; Egon Schneider in Anm. zu LAG Köln und GK- ArbGG -Wenzel, Gebührenverzeichnis Rdn. 20).
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