Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 -
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 31. März 2009 zur Kostensollbuchnummer 4090708504007 wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat ferner im Wege der allgemeinen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht sowie im Wege des unechten Hilfsantrags die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verlangt.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009 hat der Kläger die allgemeine Feststellungsklage zurückgenommen. Die Parteien haben anschließend den Rechtsstreit durch gerichtlich protokollierten Vergleich beigelegt, ohne dabei eine Kostenregelung zu treffen.
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