I. Die Erinnerungsführerin hat sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts gewandt, mit dem ihr wegen mangelnder persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen Prozesskostenhilfe nicht gewährt wurde. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht, jedoch die Aussage, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Auf Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats, dass ihre Beschwerde unzulässig sei, hat die Erinnerungsführerin sie zurückgenommen. Daraufhin wurde gegen die Erinnerungsführerin nach Nr. 8624 des Kostenverzeichnisses zum
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 8624 des Kostenverzeichnisses zum
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