BAG - Beschluß vom 08.07.2008
3 AZB 31/08
Normen:
GKG; GKG-KostV Nr. 8624;
Fundstellen:
DB 2008, 2036

Gerichtsgebühr bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 31/08

DRsp Nr. 2008/18709

Gerichtsgebühr bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Normenkette:

GKG; GKG-KostV Nr. 8624;

Gründe:

I. Die Erinnerungsführerin hat sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts gewandt, mit dem ihr wegen mangelnder persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen Prozesskostenhilfe nicht gewährt wurde. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht, jedoch die Aussage, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Auf Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats, dass ihre Beschwerde unzulässig sei, hat die Erinnerungsführerin sie zurückgenommen. Daraufhin wurde gegen die Erinnerungsführerin nach Nr. 8624 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Gebühr von 40,00 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 8624 des Kostenverzeichnisses zum GKG liegen vor.