LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2008
5 Sa 57/08
Normen:
BGB § 247 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1508/07

gerichtlicher Beendigungsvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 57/08

DRsp Nr. 2008/18566

gerichtlicher Beendigungsvergleich

Normenkette:

BGB § 247 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten Schadensersatz aufgrund eines von den Parteien vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann.

Der Kläger war bei dem Beklagten als KFZ-Meister in der Werkstatt gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.126,95 EUR beschäftigt.

Aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung, die vom Beklagten mit der Schließung der Werkstatt begründet wurde, schlossen die Parteien in dem daran anschließenden Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 8 Ca 948/06 - am 14.11.2006 einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2007 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger für den Beklagten gearbeitet.

Der Kläger hat vorgetragen,