Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. März 2011 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Über das Vermögen des Beklagten ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden (... AG ...).
Die Klägerin beantragt festzustellen,
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