LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.07.2004
3 TaBV 2008/03
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3860/02

Gerichtliche Kontrolle des Spruchs der Einigungsstelle zu Arbeitszeitregelungen im Krankenhaus

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 2008/03

DRsp Nr. 2005/2113

Gerichtliche Kontrolle des Spruchs der Einigungsstelle zu Arbeitszeitregelungen im Krankenhaus

1. Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung zwingendes vorrangiges Recht zu berücksichtigen; dazu gehören auch tarifliche Bestimmungen.2. Im Übrigen hat es seine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu treffen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG).

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 23.11.2002 über die Regelung der Arbeitszeit in dem vom Arbeitgeber im I- Krankenhaus M. eingerichteten D.zentrum.

Das Arbeitsgericht hatte durch den angefochtenen Beschluss vom 20.01.2003 die §§ 2 letzter Satz, § 3, II, § 3, IV und § 6, II des Spruchs der Einigungsstelle für unwirksam erklärt.

Diese Bestimmungen lauten:

§ 2 Schichtzeiten:

.....der jeweilige Dienstplan schreibt die tägliche Lage der Arbeitszeit von 7,7 Stunden fest.

§ 3

1.

Der Dienstplan wird für die Dauer von einem Monat erstellt und als Entwurf zunächst dem Betriebsrat spätestens sechs Kalenderwochen schriftlich vor dem ersten Geltungstag zur Zustimmung vorgelegt.

2.