I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle vom 23.11.2002 über die Regelung der Arbeitszeit in dem vom Arbeitgeber im I- Krankenhaus M. eingerichteten D.zentrum.
Das Arbeitsgericht hatte durch den angefochtenen Beschluss vom 20.01.2003 die §§ 2 letzter Satz, § 3, II, § 3, IV und § 6, II des Spruchs der Einigungsstelle für unwirksam erklärt.
Diese Bestimmungen lauten:
§ 2 Schichtzeiten:
.....der jeweilige Dienstplan schreibt die tägliche Lage der Arbeitszeit von 7,7 Stunden fest.
§ 3
1.
Der Dienstplan wird für die Dauer von einem Monat erstellt und als Entwurf zunächst dem Betriebsrat spätestens sechs Kalenderwochen schriftlich vor dem ersten Geltungstag zur Zustimmung vorgelegt.
2.
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