BSG - Beschluss vom 27.07.2015
B 14 AS 50/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 5280/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3198/13

Gerichtliche HinweispflichtHinweis auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 50/15 B

DRsp Nr. 2015/14845

Gerichtliche Hinweispflicht Hinweis auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung

1. Es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. 2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).