BSG - Beschluss vom 29.07.2015
B 12 P 1/15 BH
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1; SGG § 160a; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 P 94/14
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 142/13

Gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als NotanwaltNicht-Finden eines vertretungsbereiten RechtsanwaltsNicht zumutbare Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 12 P 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/15404

Gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt Nicht-Finden eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts Nicht zumutbare Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen

1. Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. 2. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. 3. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen. 4. Die Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren.