LSG Hessen - Beschluss vom 26.03.2007
L 9 AS 38/07 ER
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c § 39 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 788/06

Gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II, rechtzeitige Rechtsfolgenbelehrung

LSG Hessen, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen L 9 AS 38/07 ER

DRsp Nr. 2007/20235

Gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II, rechtzeitige Rechtsfolgenbelehrung

1. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (hier: Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II). 2. Die Rechtsfolgenbelehrung für einen Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II ist vorab im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten des Arbeitsuchenden zu erteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c § 39 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die am 15. Januar 2006 beim Sozialgericht Kassel eingelegten Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 2006, dem Antragsteller zugestellt am 21. Dezember 2006, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (26. Januar 2007), mit den sinngemäßen Anträgen,

den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und