BSG - Beschluss vom 17.03.2015
B 6 KA 44/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 35/13
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 181/12

Gepfändete kassenzahnärztliche HonorarforderungBesonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines fremden RechtsGebühr für eine Pfändung

BSG, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 44/14 B

DRsp Nr. 2015/7310

Gepfändete kassenzahnärztliche Honorarforderung Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines fremden Rechts Gebühr für eine Pfändung

1. Die Befugnis eines Klägers, Rechte eines Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen, setzt ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers voraus, an das im sozialgerichtlichen Verfahren hohe Anforderungen zu stellen sind. 2. Dass die KZÄV berechtigt ist, für Vorgänge, die einen besonderen Aufwand verursachen, Gebühren zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 3. Ferner hat der Senat bereits im Einzelnen dargelegt, dass unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe die Berechnung einer Gebühr für Sonderzahlungen wegen Pfändung, Insolvenzverfahren und Forderungsabtretung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.