LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.05.2012
L 7 KA 121/08
Normen:
EBM-Ä (2005) Abschn 13.3.6; EBM-Ä (2005) Nr. 13620; EBM-Ä (2005) Nr. 13621; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 135 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 154/06

Genehmigungspflicht für die Erbringung und Abrechnung von Aphereseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 121/08

DRsp Nr. 2012/18024

Genehmigungspflicht für die Erbringung und Abrechnung von Aphereseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

Nur Nephrologen die fachliche Befähigung für die Erbringung von Aphereseleistungen zuzusprechen, ist verfassungswidrig. Nach dem ärztlichen Weiterbildungsrecht umfasst auch das Fachgebiet des Transfusionsmediziners die Erbringung von Aphereseleistungen. Ihn davon auszuschließen, verletzt seinen Zulassungsstaus und damit Art. 12 Abs. 1 GG.

Nur Nephrologen die fachliche Befähigung für die Erbringung von Aphereseleistungen zuzusprechen, ist verfassungswidrig. Nach dem ärztlichen Weiterbildungsrecht umfasst auch das Fachgebiet des Transfusionsmediziners die Erbringung von Aphereseleistungen. Ihn davon auszuschließen, verletzt seinen Zulassungsstaus und damit Art. 12 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Apheresen nach EBM-Nummern 13620 und 13621 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EBM-Ä (2005) Abschn 13.3.6; EBM-Ä (2005) Nr. 13620; EBM-Ä (2005) Nr. 13621; GG Art. 12 Abs. 1;