BSG - Urteil vom 02.07.2014
B 6 KA 23/13 R
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3;
Fundstellen:
BSGE 116, 173
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 65/11
SG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 246/10

Genehmigungen zur Nachbesetzung der Stellen von psychotherapeutisch tätigen Ärzten mit Psychologischen Psychotherapeuten in einem Medizinischen Versorgungzentrum

BSG, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 23/13 R

DRsp Nr. 2014/17160

Genehmigungen zur Nachbesetzung der Stellen von psychotherapeutisch tätigen Ärzten mit Psychologischen Psychotherapeuten in einem Medizinischen Versorgungzentrum

Die Stelle eines psychotherapeutisch tätigen Arztes in einem medizinischen Versorgungszentrum kann grundsätzlich auch mit einem Psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzt werden.

Die Revision der Beigeladenen zu 7. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 7. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bis 6.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes MVZ mit Sitz in D.. Für die Arztgruppe der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychotherapeuten ist dieser Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt. Der Versorgungsanteil der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte innerhalb der Arztgruppe beträgt mehr als 25 %.