BSG - Urteil vom 04.05.2016
B 6 KA 24/15 R
Normen:
Ärzte-ZV § 32b; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; SGB V § 101; SGB V § 103; SGB V § 91; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGB V § 99;
Fundstellen:
BSGE 121, 154
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 66/14
SG Nürnberg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 50/13

Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber einer BerufsausübungsgemeinschaftZulässigkeit der Einbeziehung von Arztgruppen mit nicht mehr als 1000 Ärzten in die BedarfsplanungErmächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Erlass einer Entscheidungssperre

BSG, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 24/15 R

DRsp Nr. 2016/15057

Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber einer Berufsausübungsgemeinschaft Zulässigkeit der Einbeziehung von Arztgruppen mit nicht mehr als 1000 Ärzten in die Bedarfsplanung Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Erlass einer Entscheidungssperre

1. Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ist der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht einem ihr angehörenden einzelnen Mitglied zu erteilen. 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) darf in die Bedarfsplanung Arztgruppen einbeziehen, denen bundesweit nicht mehr als 1000 Ärzte angehören. 3. Im Zusammenhang damit ist der GBA ermächtigt, eine Entscheidungssperre zu regeln, die bereits eingreift, bevor die Planungsbereiche und die Verhältniszahlen festgelegt worden sind.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 32b; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; SGB V § 101; SGB V § 103; SGB V § 91; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGB V § 99;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung eines Strahlentherapeuten im Zusammenhang mit der Einbeziehung dieser Arztgruppe in die Bedarfsplanung.