Umstritten ist die Genehmigung zur Abhaltung von Sprechstunden in einer Zweigpraxis.
Die Kläger sind in O. als Allgemeinärzte in Gemeinschaftspraxis niedergelassen und halten im Ortsteil W. der gleichnamigen Gemeinde zusätzlich Sprechstunden ab, wie dies nach ihren Angaben ihr Vater und Praxisvorgänger bereits seit dem Beginn der 50er Jahre getan hat. In der Gemeinde W. ist Dr. F. als praktischer Arzt zugelassen, der seine Praxis im Ortsteil W.
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